Ist das Grundgesetz die Verfassung der BRD ?

Ist das Grundgesetz die Verfassung der BRD ?

In den etablierten Medien heißt es übereinstimmend, dass das Grundgesetz der BRD ihre Verfassung sei.

Der Duden von 2007, gibt die folgende Definition:

„Die Grundordnung einer juristischen Person, besonders die eines Staates. Im Rechtssinn ist die V. eines Staates der Inbegriff der geschriebenen oder ungeschriebenen, grundlegenden Rechtssätze über Organisationen und Funktionsweise der Staatsgewalt und die Rechtstellung des Einzelnen.“

Inhaltlich entspricht das Grundgesetz sicherlich diesen Anforderungen. Es gibt daher unter anderem in der BRD das Bundesverfassungsgericht, das Bundesamt und die Landesämter für Verfassungsschutz und zahlreiche Vorschriften, in denen das Wort „verfassungswidrig“ vorkommt, zum Beispiel in Art. 21 GG, § 43 BVerfGG, § 86 StGB, § 86a StGB.

Aber im Grundgesetz selbst ist Art. 146 GG enthalten. Dieser besagt folgendes

„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Die herrschende Lehre in der Rechtswissenschaft nimmt nun an, dass Art. 146 GG obsolet, nicht mehr relevant oder sogar verfassungswidrig sei.

Die herrschende Lehre setzt sich aber nicht mit dem Umstand auseinander, – obwohl sie ihn immerhin erkennt -, dass das Grundgesetz mit einem doppelten „Geburtsmakel“ behaftet ist. Es verfestigte nämlich zum einen die deutsche Teilung und weist zum anderen ein demokratisches Defizit auf .

Das Grundgesetz trat bekanntlich gemäß den Art. 144 und 145 GG in vier Stufen in Kraft

1) Schlussabstimmung im Plenum des Parlamentarischen Rates,

2) Genehmigungsschreiben der drei westlichen Militärgouverneure („Letter of Approval“) an den Präsidenten des Parlamentarischen Rates,.

3) Zustimmung durch mindestens zwei Drittel der Landesparlamente über die Annahme des Grundgesetzes

4) Feststellung  der Annahme des Grundgesetzes, Ausfertigung und Verkündung durch den Parlamentarischen Rat.

 

Der Parlamentarische Rat wiederum bestand aus 65 Mitgliedern, die von den Landesparlamenten der drei westlichen Besatzungszonen gewählt worden waren, und fünf Mitgliedern aus Groß-Berlin, die nur eine beratende Stimme besaßen. Die Landesparlamente waren 1946 vom Volk gewählt worden.

Das alles geschah aber in einer Zeit, in der gemäß der „Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands“ vom 05.Juni 1945, die Siegermächte die oberste Regierungsgewalt in Deutschland übernommen hatten, also Deutschland unter Besatzungsrecht stand. In der Einleitung dieser Erklärung heißt es über die vier Siegermächte.:

„Sie übernehmen hiermit die oberste Regierungsgewalt in Deutschland,…. Die Übernahme zu den vorstehend genannten Zwecken der besagten Regierungsgewalt und Befugnisse bewirkt nicht die Annektierung Deutschlands.“

Außerdem fehlten im Parlamentarischen Rat Abgeordnete aus der sowjetisch besetzten Zone, also aus Mitteldeutschland. Schließlich wurde das Grundgesetz dem deutschen Volk nicht zur Abstimmung vorgelegt und entbehrt daher der Legitimation durch den Souverän.

Der Parlamentarische Rat empfand das Grundgesetz daher ausdrücklich als „Provisorium“ , und der Abgeordnete Dr.Karlo Schmid von der SPD äußerte beispielsweise

„Es ist ein guter und alter Brauch, dass eine Verfassung durch das Volk sanktioniert werden muss. Aber wir wollen ja hier keine Verfassung machen, sondern wir wollen ein Provisorium schaffen und haben nicht umsonst dieses Werk bescheiden ein Grundgesetz genannt.“

Die herrschende Lehre in der Rechtswissenschaft nimmt nun eine Heilung dieser Gründungsmängel an und begründet dies mit der hohen Wahlbeteiligung bei der ersten Bundestagswahl am 14.08.1949, mit den über Jahrzehnten hinweg stattgefundenen Bundestagswahlen mit ihren hohen Wahlbeteiligungen und mit dem Beitritt der DDR zur BRD im Jahre 1990. Dadurch sei eine Perpetuierung eingetreten , also eine Anerkennung durch jahrzehntelange Übung und damit eine Legitimierung durch den Souverän.

Diese herrschende Meinung übersieht meines Erachtens aber, dass der Parlamentarische Rat und die erste Bundestagswahl unter Besatzungsrecht stattfanden und von einer Abstimmung einer Verfassung in freier Selbstbestimmung des Volkes keine Rede sein konnte. Auch danach fand keine Volksabstimmung über das Grundgesetz statt. Die herrschende Meinung übersieht meines Erachtens außerdem, dass es in Art. 1 Absatz 4 des „Zwei-plus-Vier-Vertrages“  von 1990 heißt:

„Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, dass die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind“.